Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!
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Public Sticky notes
Die Neuregelung hat dies jetzt unnötig verkompliziert. Werfen wir zunächst einen Blick auf § 5 TMG, der § 6 TDG ersetzt. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich im Vergleich zur früheren Regelung eingeschränkt und festgelegt, dass nur noch Telemedien, die mit dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit, also in der Regel gegen Entgelt, bereitgehalten werden, den Informationspflichten des TMG unterliegen. Als Beispiele für nicht mehr erfasste Anbieter führt die ![]()
Der Teufel steckt hier wieder einmal im Detail. Zunächst hört sich das alles nach einer erfreulichen Verbesserung an. Doch für Webmaster, die an Affiliate-Programmen teilnehmen bzw. Werbebannern oder -anzeigen auf ihrer Website anbringen (z.B. als Teilnehmer von Google AdSense), ändert sich gar nichts. Sie werden auch weiterhin von der "vollständigen Impressumspflicht" erfasst, selbst wenn sie lediglich die Hostingkosten kompensieren wollen.
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Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen. ![]()
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen. |
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Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich. |
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Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich. |
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Fazit
Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.
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